Elternbeirat: Gesetzliche Regelungen

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Elternbeirat (EB) werden im „Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen“ (Artikel 64ff) festgelegt:

 

  • Der EB ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen
    An allen Volksschulen wird ein EB gebildet, außerdem wird eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt
  • Die Klassenelternsprecher wählen aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden EB. Der EB kann durch Beschluss weitere Mitglieder mit beratender Funktion hinzuziehen
  • Für jede Klasse wird mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten

 

 

Laut Gesetz wirkt der Elternbeirat in Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgaben des Elternbeirats sind unter anderem:

 

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
  2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
  3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
  5. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die genannten Rechte wahrzunehmen,
  6. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.